Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Arbeiterinnen/Arbeiter der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit verwendet. Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff Erwerbsunfähigkeit.
Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:
Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.
Für Selbstständige gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:
Für Bäuerinnen/Bauern gilt gleichermaßen die im Bereich der Arbeiterinnen/der Arbeiter und Angestellten erwähnte Härtefallregelung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Aufenthalt
Bauen
Coronavirus in Österreich
Erben und Vererben
Führerschein
Geburt
Gesetzliche Neuerungen
Gewalt in der Familie
Heirat
Jobs
Menschen mit Behinderungen
Pension
Personalausweis
Pflege
Reisepass
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Todesfall
Umzug
Vereine
Wahlen
Wohnen